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1.
Durch den Frachtpreis sind der Transport des Gutes, das
Beladen und die Befestigung des Gutes auf der Ladefläche oder in einem
Transportbehältnis,
die Entladung, die
stückzahlmäßige Überprüfung, das Palettenhandling und etwaige Standzeiten bis drei Stunden
jeweils bei der Beladung und Entladung
national und bis 8 Stunden jeweils
für die Beladung und Entladung international abgegolten.
Standgeldforderungen können von uns nur anerkannt werden,
wenn die Wartezeiten in den
Frachtpapieren von der verladenden Stelle oder vom Empfänger mit
Stempel, Unterschrift und Namen in Druckbuchstaben
bestätigt und die Tachoscheiben /
Auszüge aus dem digitalen Kontrollgerät in Kopie vorgelegt werden.
2.
Wird
ein von uns erteilter Auftrag gekündigt, bevor das Gut geladen ist,
besteht in Abweichung von § 415 Abs. 2 HGB nur ein Anspruch in Höhe
von 5%
der vereinbarten Fracht, wobei es Ihnen
vorbehalten bleibt nachzuweisen, dass Ihnen höhere Aufwendungen
entstanden ist.
3.
Die
Ausführung des Auftrages erfolgt ausschließlich im Selbsteintritt.
Das Umladen des Gutes oder Beiladungen sind nur bei vorheriger schriftlicher
Zustimmung
durch uns zulässig. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen sich
in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und gereinigt sein.
Sie müssen über ausreichendes
Verzurrmaterial verfügen, um die Ladung
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegen ein Verrutschen oder
Herabfallen
zu sichern. Das Frachtgut muss
unbedingt, insbesondere wenn es schadenanfällig ist, vor Nässe und
jeglicher Feuchtigkeit geschützt werden, gegebenenfalls
müssen erforderliche
Schutzvorkehrungen vorgenommen werden.
4.
Fahrzeuge,
die ausschließlich mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet
sind, dürfen nur verwendet werden, wenn das Kontrollgerät
ordnungsgemäß
aktiviert undkalibriert
ist sowie Unternehmens- und Fahrerkarte vorhanden sind und dauernd
mitgeführt werden.
5.
Sie
sind für die Be- und Entladung und auch
für die betriebs- und beförderungssichere Befestigung auf der
Ladefläche oder in dem Transportbehältnis
verantwortlich. Sie handeln nicht als
Erfüllungsgehilfe des Absenders oder Verladers.
Das Kennzeichen des eingesetzten Fahrzeuges ist vor der Beladung
telefonisch unserer Disposition
mitzuteilen.
6. Bei Verzögerungen bei
der Be- oder Entladung, wenn keine
stückzahlmäßige Kontrolle möglich ist, bei Nichttausch
von Lademitteln, verweigerter Bestätigung
der Abgabe oder des Nichttausches der
Lademittel oder bei Mangelhaftigkeit angebotener Tauschlademittel, bei
erkennbaren Verpackungs- oder Verlademängeln,
Fehlmengen oder offensichtlichen
Mängeln des Gutes, bei nicht ausreichender Kennzeichnung von Gefahrgut,
bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen
sowie bei Transportschäden sind
wir unverzüglich zu benachrichtigen und es sind Vermerke in die
Frachtpapiere einzutragen.
7.
Bei
Gefahrgut sind die Bestimmungen der GGVS und der ADR jeweils neueste Fassung
einzuhalten. Das Fahrpersonal muss ordnungsgemäß geschult sein
und es muss die gesetzlich
vorgeschriebene Ausrüstung mitgeführt werden.
8.
In
Abänderung von § 431 HGB haften Sie uns gegenüber bis zu einer
Höhe von 40 Sonderziehungsrechten (SZR) / kg Rohgewicht bei nationalen
Transporten. Bei internationalen
Transporten gelten die Bestimmungen der CMR. Sie verpflichten sich, nur
Aufträge anzunehmen, für die Sie ausreichenden
Versicherungsschutz, auch für
qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB bzw. Art.29 CMR haben
mit einer Mindestdeckung von Euro 150.000,00 pro
Schadenfall.
Eine Versicherungsbestätigung nach§ 7 a GüKG mit einem
Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate ist im Fahrzeug
mitzuführen und uns
vor Beladung in Ablichtung
zu übersenden.
9.
Weiterhin
verpflichten Sie sich, nur ordnungsgemäß beschäftigtes
Fahrpersonal einzusetzen. Soweit Fahrpersonal nicht aus den Staaten des
Europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweiz
stammt, hat es entweder eine Fahrergenehmigung zu besitzen, ständig mit
sich zu führen und den Kontrollbeamten und
uns vorzulegen.
10.
Bei Kabotagetransporten ist zu beachten, dass nach Einreise
mit einem beladenen Fahrzeug nach Deutschland oder in einen anderen
Aufnahmestaat nur
drei nationale Binnentransporte
innerhalb höchstens einer Woche nach der letzten Entladung
durchgeführt werden dürfen und dass das erforderliche Begleitpapier
vollständig ausgefüllt
mitzuführen ist. Bei Einreise mit einem unbeladenen
Fahrzeug darf dann, wenn zuvor eine grenzüberschreitende
Beförderung durchgeführt
wurde, ein Kabotagetransport
innerhalb von drei Tagen ausgeführt werden.
11.
Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind die Euro-Flachpaletten und die
Euro-Gitterboxen jeweils an der Beladestelle und an der Entladestelle
gemäß „Kölner
Palettentausch“ zu tauschen (dieses
Bedingungswerk steht auf unserer Homepage oder kann bei uns angefordert
werden). Einen Nichttausch und die Abgabe
von Paletten an der Beladestelle haben
Sie auf den Frachtpapieren oder auf einem gesonderten Lademittelbegleitschein,
der auch die Gründe für einen etwaigen
Nichttausch von Lademitteln anzugeben
hat, dokumentieren zu lassen. Nachteile, die sich aus einer unzureichenden
Dokumentation ergeben, gehen zu Ihren
Lasten. Wenn die Lademittel
zurückzuführen sind, insbesondere dann, wenn auftragswidrig an der
Ladestelle nicht getauscht wurde, hat dies binnen einem
Monat nach Erhalt zu erfolgen. Beim
Nichttausch erfolgt Berechnung zu marktüblichen Preisen zuzüglich
Wiederbeschaffungs- und Verwaltungskosten. Soweit
Lademittelkonten geführt werden, sind
diese mit uns abzustimmen. Wir können ein Zurückbehaltungsrecht in
Höhe des Gegenwertes des zu unseren Gunsten
bestehenden Lademittelsaldos geltend machen,
wenn die Lademittelkonten trotz einer schriftlichen Nachfristsetzung von
mindesten 10 Tagen durch uns von
Ihnen nicht mit uns abgestimmt werden.
12.
Kundenschutz
gilt als vereinbart. Sie verpflichten sich, von unseren Direktkunden
während der Zusammenarbeit mit uns und für einen Zeitraum von 2
Jahren nach
Beendigung im innerdeutschen
Regionalverkehr (150 km ab Beladestelle), im innerdeutschen Fernverkehr und
für grenzüberschreitende Transporte zwischen den
Ländern D, B, NL, L, PL, GB, F, E,
A, I, TR, und CH sowie für Kabotagetransporte
in diesen Ländern weder mittelbar noch unmittelbar Fracht- oder
Speditions-
aufträge oder
Ausschreibungen anzunehmen und auch nicht an Dritte weiterzugeben. Für
jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungs-
zusammenhangs ist
eine Vertragsstrafe von Euro 2.000,00 (in Worten: zweitausend) zu zahlen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, auf den die
Vertragsstrafe anzurechnen ist, bleibt
vorbehalten.
13.
Wenn
von uns eine Borderonummer oder eine entsprechende
Kennzeichnung vorgegeben wird, so ist diese vor der Entladung zwingend auf
allen Frachtbriefen
ein schließlich Kopien und
sonstigen Frachtpapieren durch den Fahrer zu vermerken. Fehlt diese Nummer
sind wir berechtigt, die uns auftraggeberseitig in
Rechnung gestellten Kosten, mindestens
jedoch eine Bearbeitungspauschale von Euro 30,00 je Transport in Abzug
zu bringen, wobei es Ihnen vorbehalten bleibt,
den Nachweis zu erbringen, dass uns nur
ein geringerer Schaden entstanden ist.
14.
Die
Bezahlung des Transportes erfolgt 60 Tage nach Eingang der Rechnung und der
quittierten Ablieferscheine (Lieferscheine des Absenders im Original,
Frachtbrief, Lademitteltauschnachweis), die
spätestens sieben Tage nach Übernahme der Ladung bei uns eintreffen
müssen. Sollten die Papiere später bei uns
eintreffen oder unsere Auftragsnummer nicht
auf Ihrer Rechnung vermerkt sein, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe
von Euro 30,00 von der Fracht in Abzug zu
bringen. Wir sind berechtigt, mit
Schäden und sonstigen Forderungen unsererseits gegenüber allen
Forderungen von Ihnen, insbesondere der Fracht aufzu-
rechnen bzw. ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Dies gilt bei Abtretung
Ihrer Forderungen an Dritte, z. B. an Factoring-Unternehmen auch dann, wenn
wir von der Abtretung Kenntnis haben.
15.
Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen, insbesondere ADSp und VBGL werden von uns nicht
anerkannt. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Leistungen
und Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
Mettmann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Transportaufträge sind auch ohne Gegenbestätigung wirksam, falls
der Annahme nicht unverzüglich schriftlich
widersprochen wird.
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