AGB

1.       Durch den Frachtpreis sind der Transport des Gutes, das Beladen und die Befestigung des Gutes auf der Ladefläche oder in einem Transportbehältnis,
        die Entladung, die stückzahlmäßige Überprüfung, das Palettenhandling und etwaige Standzeiten bis drei Stunden jeweils bei der Beladung und Entladung
        national und bis 8 Stunden jeweils für die Beladung und Entladung international abgegolten. Standgeldforderungen können von uns nur anerkannt werden,
        wenn die Wartezeiten in den Frachtpapieren von der verladenden Stelle oder vom Empfänger mit Stempel, Unterschrift und Namen in Druckbuchstaben
        bestätigt und die Tachoscheiben / Auszüge aus dem digitalen Kontrollgerät in Kopie vorgelegt werden.

2.      
Wird ein von uns erteilter Auftrag gekündigt, bevor das Gut geladen ist, besteht in Abweichung von § 415 Abs. 2 HGB nur ein Anspruch in Höhe von 5%
        der vereinbarten Fracht, wobei es Ihnen vorbehalten bleibt nachzuweisen, dass Ihnen höhere Aufwendungen entstanden ist.

3.      
Die Ausführung des Auftrages erfolgt ausschließlich im Selbsteintritt. Das Umladen des Gutes oder Beiladungen sind nur bei vorheriger schriftlicher
        Zustimmung durch uns zulässig. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und gereinigt sein.
        Sie müssen über ausreichendes Verzurrmaterial verfügen, um die Ladung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegen ein Verrutschen oder Herabfallen
        zu sichern. Das Frachtgut muss unbedingt, insbesondere wenn es schadenanfällig ist, vor Nässe und jeglicher Feuchtigkeit geschützt werden, gegebenenfalls
        müssen erforderliche Schutzvorkehrungen vorgenommen werden.

4.      
Fahrzeuge, die ausschließlich mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind, dürfen nur verwendet werden, wenn das Kontrollgerät ordnungsgemäß
        aktiviert undkalibriert ist sowie Unternehmens- und Fahrerkarte vorhanden sind und dauernd mitgeführt werden.

5.      
Sie sind für die Be- und Entladung und auch für die betriebs- und beförderungssichere Befestigung auf der Ladefläche oder in dem Transportbehältnis
        verantwortlich. Sie handeln nicht als Erfüllungsgehilfe des Absenders oder Verladers. Das Kennzeichen des eingesetzten Fahrzeuges ist vor der Beladung
        telefonisch unserer Disposition mitzuteilen.

6.      
Bei Verzögerungen bei der Be- oder Entladung, wenn keine stückzahlmäßige Kontrolle möglich ist, bei Nichttausch von Lademitteln, verweigerter Bestätigung
        der Abgabe oder des Nichttausches der Lademittel oder bei Mangelhaftigkeit angebotener Tauschlademittel, bei erkennbaren Verpackungs- oder Verlademängeln,
        Fehlmengen oder offensichtlichen Mängeln des Gutes, bei nicht ausreichender Kennzeichnung von Gefahrgut, bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen
        sowie bei Transportschäden sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und es sind Vermerke in die Frachtpapiere einzutragen.

7.      
Bei Gefahrgut sind die Bestimmungen der GGVS und der ADR jeweils neueste Fassung einzuhalten. Das Fahrpersonal muss ordnungsgemäß geschult sein
        und es muss die gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung mitgeführt werden.

8.       In Abänderung von § 431 HGB haften Sie uns gegenüber bis zu einer Höhe von 40 Sonderziehungsrechten (SZR) / kg Rohgewicht bei nationalen
        Transporten. Bei internationalen Transporten gelten die Bestimmungen der CMR. Sie verpflichten sich, nur Aufträge anzunehmen, für die Sie ausreichenden
        Versicherungsschutz, auch für qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB bzw. Art.29 CMR haben mit einer Mindestdeckung von Euro 150.000,00 pro
        Schadenfall. Eine Versicherungsbestätigung nach§ 7 a GüKG mit einem Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate ist im Fahrzeug mitzuführen und uns
        vor Beladung in Ablichtung zu übersenden.

9.      
Weiterhin verpflichten Sie sich, nur ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal einzusetzen. Soweit Fahrpersonal nicht aus den Staaten des Europäischen
        Wirtschaftsraums oder der Schweiz stammt, hat es entweder eine Fahrergenehmigung zu besitzen, ständig mit sich zu führen und den Kontrollbeamten und
        uns vorzulegen.

10.  
Bei Kabotagetransporten ist zu beachten, dass nach Einreise mit einem beladenen Fahrzeug nach Deutschland oder in einen anderen Aufnahmestaat nur
        drei nationale Binnentransporte innerhalb höchstens einer Woche nach der letzten Entladung durchgeführt werden dürfen und dass das erforderliche Begleitpapier
        vollständig ausgefüllt mitzuführen ist. Bei Einreise mit einem unbeladenen Fahrzeug darf dann, wenn zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt
        wurde, ein Kabotagetransport innerhalb von drei Tagen ausgeführt werden.

11.  
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Euro-Flachpaletten und die Euro-Gitterboxen jeweils an der Beladestelle und an der Entladestelle gemäß „Kölner
        Palettentausch“ zu tauschen (dieses Bedingungswerk steht auf unserer Homepage oder kann bei uns angefordert werden). Einen Nichttausch und die Abgabe
        von Paletten an der Beladestelle haben Sie auf den Frachtpapieren oder auf einem gesonderten Lademittelbegleitschein, der auch die Gründe für einen etwaigen
        Nichttausch von Lademitteln anzugeben hat, dokumentieren zu lassen. Nachteile, die sich aus einer unzureichenden Dokumentation ergeben, gehen zu Ihren
        Lasten. Wenn die Lademittel zurückzuführen sind, insbesondere dann, wenn auftragswidrig an der Ladestelle nicht getauscht wurde, hat dies binnen einem
        Monat nach Erhalt zu erfolgen. Beim Nichttausch erfolgt Berechnung zu marktüblichen Preisen zuzüglich Wiederbeschaffungs- und Verwaltungskosten. Soweit
        Lademittelkonten geführt werden, sind diese mit uns abzustimmen. Wir können ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des Gegenwertes des zu unseren Gunsten
        bestehenden Lademittelsaldos geltend machen, wenn die Lademittelkonten trotz einer schriftlichen Nachfristsetzung von mindesten 10 Tagen durch uns von
        Ihnen nicht mit uns abgestimmt werden.

12.  
Kundenschutz gilt als vereinbart. Sie verpflichten sich, von unseren Direktkunden während der Zusammenarbeit mit uns und für einen Zeitraum von 2 Jahren nach
        Beendigung im innerdeutschen Regionalverkehr (150 km ab Beladestelle), im innerdeutschen Fernverkehr und für grenzüberschreitende Transporte zwischen den
        Ländern D, B, NL, L, PL, GB, F, E, A, I, TR, und CH sowie für Kabotagetransporte in diesen Ländern weder mittelbar noch unmittelbar Fracht- oder  Speditions-
        aufträge oder Ausschreibungen anzunehmen und auch nicht an Dritte weiterzugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des  Fortsetzungs-
        zusammenhangs ist eine Vertragsstrafe von Euro 2.000,00 (in Worten: zweitausend) zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, auf den die
        Vertragsstrafe anzurechnen ist, bleibt vorbehalten.

13.  
Wenn von uns eine Borderonummer oder eine entsprechende Kennzeichnung vorgegeben wird, so ist diese vor der Entladung zwingend auf allen  Frachtbriefen
        ein schließlich Kopien und sonstigen Frachtpapieren durch den Fahrer zu vermerken. Fehlt diese Nummer sind wir berechtigt, die uns auftraggeberseitig in
        Rechnung gestellten Kosten, mindestens jedoch eine Bearbeitungspauschale von Euro 30,00 je Transport in Abzug zu bringen, wobei es Ihnen vorbehalten bleibt,
        den Nachweis zu erbringen, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

14.  
Die Bezahlung des Transportes erfolgt 60 Tage nach Eingang der Rechnung und der quittierten Ablieferscheine (Lieferscheine des Absenders im Original,
        Frachtbrief, Lademitteltauschnachweis), die spätestens sieben Tage nach Übernahme der Ladung bei uns eintreffen müssen. Sollten die Papiere später bei uns
        eintreffen oder unsere Auftragsnummer nicht auf Ihrer Rechnung vermerkt sein, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von Euro 30,00 von der Fracht in Abzug zu
        bringen. Wir sind berechtigt, mit Schäden und sonstigen Forderungen unsererseits gegenüber allen Forderungen von Ihnen, insbesondere der Fracht aufzu-
        rechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Dies gilt bei Abtretung Ihrer Forderungen an Dritte, z. B. an Factoring-Unternehmen auch dann, wenn
        wir von der Abtretung Kenntnis haben.

15.  
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen, insbesondere ADSp und VBGL werden von uns nicht anerkannt. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Leistungen
        und Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Mettmann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Transportaufträge sind auch ohne Gegenbestätigung wirksam, falls
        der Annahme nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird.

 

 

 

 

 

last update: 15.11.2010©   Impressum